Als würde es sich bei ZUGFeRD um ein exotisches Lebewesen handeln, mit dem umzugehen besonderer Aufmerksamkeit und Regeln bedarf, werden derzeit zahlreiche Abhandlungen in den Markt gedrückt. Bemerkenswert ist, dass die meisten davon aus ein und demselben Haus stammen.
Was ist aus gesetzlicher Sicht so besonders an ZUGFeRD? Im Grunde nichts. ZUGFeRD ist ein technischer Standard für das Erstellen von elektronischen Rechnungen. Er soll es den Empfängern leichter machen, diese zu verarbeiten. Wie heute mit elektronischen Rechnungen zu verfahren ist, regeln AO und UStG, bzw. die dazu publizierten BMF-Schreiben.
Die Regeln umfassen primär das Aufbewahren von elektronischen Rechnungen. Das ist identisch mit dem von allen anderen elektronischen Unterlagen. Die einzige direkt auf ZUGFeRD gemünzte Aussage in den GoBD ist, dass ZUGFeRD-Rechnungen im Original-Format aufzubewahren sind. Gemeint ist damit, dass auch die eingebetteten XML-Daten in maschinell auswertbarer Form aufbewahrt werden müssen. Das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, bei dem die XML-Daten verloren gehen würden oder das Aufbewahren lediglich in Papierform ist unzulässig. So weit die Besonderheiten.
Dass ZUGFeRD-Rechnungen elektronisch aufbewahrt, also archiviert werden müssen ist bekannt, seit 2001 die GDPdU veröffentlicht wurden.