Schlagwort-Archive: Zugferd

ZUGFeRD soll auch in Frankreich ziehen

Die „Deutsch-Französische Digitalkonferenz“ am 13. Dezember 2016 in Berlin stand unter dem Motto

„Gemeinsam die digitale Transformation unserer Wirtschaft beschleunigen“

Einer der Punkte auf der Agenda hatte den elektronischen Rechnungsaustausch zum Gegenstand. In der am Ende verabschiedeten Erklärung findet sich folgende Passage:

“ Im Rahmen ihrer bereits bestehenden gemeinsamen Bemühungen zur Entwicklung der elektronischen Rechnungslegung bündeln Deutschland und Frankreich nun ihre Anstrengungen zur Entwicklung einer technischen Norm, die auf dem europäischen Format beruht und insbesondere den Bedürfnissen von KMU Rechnung trägt. Die neue Norm, die beim letzten gemeinsamen Workshop beider Foren, der im November 2016 stattfand, den Namen „Factur-X“ erhielt, beruht auf dem deutschen Format „ZUGFeRD“ sowie den französischen Arbeiten zu hybriden Rechnungen. Durch sie werden alle Unternehmen und die öffentliche Verwaltung elektronische Rechnungen entgegennehmen können, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, Zahlungen beschleunigt und die wirtschaftliche und finanzielle Lage von Unternehmen verbessert wird.“

Unter diesem Link finden Sie den kompletten Text der Erklärung.

ZUGFeRD-Rechnungen und die Gesetze

Als würde es sich bei ZUGFeRD um ein exotisches Lebewesen handeln, mit dem umzugehen besonderer Aufmerksamkeit und Regeln bedarf, werden derzeit zahlreiche Abhandlungen in den Markt gedrückt. Bemerkenswert ist, dass die meisten davon aus ein und demselben Haus stammen.

Was ist aus gesetzlicher Sicht so besonders an ZUGFeRD? Im Grunde nichts. ZUGFeRD ist ein technischer Standard für das Erstellen von elektronischen Rechnungen. Er soll es den Empfängern leichter machen, diese zu verarbeiten. Wie heute mit elektronischen Rechnungen zu verfahren ist, regeln AO und UStG, bzw. die dazu publizierten BMF-Schreiben.

Die Regeln umfassen primär das Aufbewahren von elektronischen Rechnungen. Das ist identisch mit dem von allen anderen elektronischen Unterlagen.  Die einzige direkt auf ZUGFeRD gemünzte Aussage in den GoBD ist, dass ZUGFeRD-Rechnungen im Original-Format aufzubewahren sind. Gemeint ist damit, dass auch die eingebetteten XML-Daten in maschinell auswertbarer Form aufbewahrt werden müssen. Das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, bei dem die XML-Daten verloren gehen würden oder das Aufbewahren lediglich in Papierform ist unzulässig. So weit die Besonderheiten.

Dass ZUGFeRD-Rechnungen elektronisch aufbewahrt, also archiviert werden müssen ist bekannt, seit 2001 die GDPdU veröffentlicht wurden.

Walter Steigauf referiert über GoBD, ZUGFeRD und e-Archivierung

Im Rahmen einer von der ibi-Research GmbH als „eBusiness-Lotsen“ organisierten Roadshow zur elektronischen Rechnung durch vor allem süd- und ostdeutsche Städte wird Walter Steigauf abwechselnd über die GoBD, den neuen ZUGFeRD-Standard und über elektronische Archivierung referieren. Die drei Themen stehen bei UnITeK seit Anbeginn im Fokus der Beratungstätigkeit.

Die ibi-Research GmbH ist an der Universität Regensburg angesiedelt.  Sie dient bei allen Themen rund um eBusiness als Schnittstelle zwischen der Uni und der regionalen Wirtschaft. Die Roadshow zur elektronischen Rechnung wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) beauftragt. Sie findet in Kooperation mit regionalen IHKs statt, die Vorträge in deren Räumen. Mehr Informationen über die Veranstaltungsreihe finden auf der Homepage von ibi-research.

ZUGFeRD und GoBD im Fokus

Den Kunden umfassend Auskunft geben zu können über die gesetzlichen Regeln rund um DMS/ECM zählt zu unseren Aufgaben. Die Regeln richtig zu interpretieren und zu helfen, sie pragmatisch in die Praxis umzusetzen ist unser Anspruch. Diesem gerecht zu werden bleibt unser Ansporn.

Der elektronische Rechnungs-Austausch nach dem ZUGFeRD-Standard rückt immer stärker in den Fokus der Unternehmen. Dessen Nutzen spricht für sich.  Mit dem vor der amtlichen Veröffentlichung stehenden BMF-Schreiben zu den GoBD, (Ersatz für GoBS und GDPdU) gibt es jetzt auch klare Regeln dafür. Beide Themen liegen uns am Herzen.

Mit unserem Konzept für Standard eBilling haben wir 2009 bereits die Blaupause für ZUGFeRD geschaffen. Dieses unterscheidet sich nur in Details von Standard eBilling. Prinzip, Nutzen und Hintergrund sind uns deswegen vertraut.

Mit den formalen Regeln rund um das Archivieren von Dokumenten und Daten beschäftigen wir uns seit über 20 Jahren. Unser Statement zu den GDPdU aus dem Jahr 2002 verliert erst jetzt mit der Veröffentlichung der GoBD formal seine Gültigkeit. Einen fundierten Kommentar zu den GoBD stellen wir in Kürze in die Rubrik „Wissen/IDM-Recht – Compliance“ ein.

Für Ihre Fragen rund um diese beiden Themen sind wir bestens gerüstet.

Die GoBD sind veröffentlicht

Seit dem 14. November sind die neuen GoBD publiziert. Das BMF-Schreiben, dessen ausgeschriebene Bezeichnung schier unaussprechlich ist,  löst die GoBS von 1995 und die GDPdU aus dem Jahr 2001 ab und soll die Regeln an das digitale Zeitalter anpassen. Bezeichnenderweise verweist es im Schluss-Satz auf ein BMF-Schreiben von 1984, den sogenannten Mikrofilm-Erlass.

Das Dokument ist 38 Seiten lang.  Es enthält relativ wenig Neues. Die aus den GoBS bekannten Regeln wurden durch diverse Zitate von alten BFH-Urteilen und aus Bundes-Steuerblättern aufgebläht. Permanente Vor-, Rück- und externe Verweise machen die Lektüre anstrengend. Ohne parallel offenes Google-Fenster bleiben viele Passagen ohne Aussage.

Bemerkenswert ist die stärkere Gewichtung der Verfahrens-Dokumentation. Sie zieht sich wie ein roter Faden durch den Text. Das in den GoBS noch wichtige „Interne Kontroll-System“ IKS tritt dagegen in den Hintergrund.

Die Regeln zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen sind weitgehend gleich geblieben. Sie werden jetzt teils breiter ausformuliert.  Neu ist, dass nunmehr auch elektronische Dokumente einschließlich gescannter explizit in die Auswertbarkeit aufgenommen wurden. Diese wurde um die Begriffe „Volltextsuche“ und „Lesbarkeit am Bildschirm“ erweitert.

Unter der Rubrik „Auswertbarkeit“ finden sich hinter der Randziffer 125 eine Passage zur elektronischen Rechnungen im ZUGFeRD-Standard, bzw. zu deren Aufbewahrung und Auswertbarkeit.

Die im BMF-Schreiben vom 2.7.2012 geforderte bildliche Lesbarkeit von elektronischen Dokumenten findet sich in den GoBD nirgends. Der Konflikt mit den Steuerprüfern scheint programmiert.

Ob die GoBD bei den Steuerpflichtigen mehr Aufmerksamkeit finden werden als bisher die GoBS darf bezweifelt werden.

ZUGFeRD – Das Handicap ist beseitigt

Seit dem 14. November ist das BMF-Schreiben zu den GoBD, der Ablösung von GoBS und GDPdU, in der Öffentlichkeit.

Neben der Randziffer 125 der GoBD findet sich entgegen der anfänglichen Befürchtung lediglich eine einleuchtende Bestimmung zur Aufbewahrung und Auswertbarkeit von elektronischen Rechnungen im ZUGFeRD-Standard. In Kürze:

ZUGFeRD-Rechnungen müssen als PDF/A archiviert werden. Das Umwandeln z.B. in TIFF oder JPG ist nicht erlaubt, da sonst der in die PDF eingebettete XML-Datensatz verloren gehen und nicht mehr maschinell auswertbar sein würde.

Die maschinelle Auswertbarkeit umfasst jetzt die „mathematisch-technische Auswertung“ die Volltextsuche und die Betrachtung am Bildschirm.

Für kleinere Anbieter von ERP- oder Fakturaprogrammen wichtig zu wissen: Die Finanzverwaltung stellt keine Anforderung an den Umfang der als XML in die PDF eingebetteten Daten. In den meisten Fällen wird es ausreichen, wenn die nach § 14 UStG geforderten Informationen, evtl. ergänzt um (von der Regel abweichende) Zahlungskonditionen und Bankverbindungen nach ZUGFeRD-Standard in die XML eingebettet werden.

Das ZUGFeRD beginnt zu laufen – mit Handicaps

19.8.2014 – Das ZUGFeRD beginnt zu laufen – mit Handicaps

Seit Ende Juni ist die Version 1.0 des ZUGFeRD-Standards zum automatisierten elektronischen Rechnungs-Austausch freigegeben. Leider wurden die Anforderungen selbst an die Basis-Version des Standards so hoch geschraubt, dass zu befürchten steht, dass kleinere Anbieter von Faktura- oder ERP-Software vor der Implementierung zurückschrecken werden. Zumindest werden sie abwarten. Dazu kommt, dass die GoBD, der Nachfolger von GoBS und GDPdU, eine Passage enthalten werden, die in der Basis-Version des Standards nicht umsetzbar ist