BFH untersagt Vorsteuer-Abzug aus Rechnungen, auf denen der Lieferant nur eine Postfach-Adresse angegeben hat. Das Finanzgericht Köln entscheidet gegensächlich.
In § 14, Abs. 4 Nr. 1 UStG ist gefordert, dass Rechnungen die vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers ausweisen müssen. Diese Pflicht sieht der BFH jetzt zumindest dann verletzt, wenn der Leistende unter der angegebenen Postfach-Adresse selbst nicht wirtschaftlich tätig ist. Im zugrunde liegenden Fall sitzt dort ein Buchhaltungsbüro. Der BFH räumt allerdings ein, dass die Finanzverwaltung im Bezug auf die Anschrift des Leistungsempfängers bis dato auch Rechnungen mit einer Postfach-Adresse zum Vorsteuerabzug akzeptiert. Die Rechtfertigung dafür hat sich diese im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) selbst formuliert. Dort steht im Abschnitt 14.5, Abs. 2:
„Nach § 14, Abs. 4, Nr. 1, Satz 1 sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers jeweils vollständig anzugeben. Dabei ist es nach § 31, Abs. 2 UStDV ausreichend, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach oder über eine Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn diese Daten anstelle der Anschrift angegeben werden.“
Das Finanzgericht Köln hat sich bei seinem Urteil vom 28. April 2015 offenbar an diese Regeln gehalten, Revision beim BFH aber zugelassen. Die Entwicklung bleibt interessant.
Empfehlung für Rechnungs-Empfänger: Akzeptieren Sie Rechnungen nur, wenn die Adress-Angabe des Leistenden dessen eindeutige Lokalisierung ermöglicht.