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Zieht das ZUGFeRD?

Es scheint ruhig geworden zu sein um den neuen Standard für den elektronischen Rechnungs-Austausch.  Weder lassen Software-Anbieter verlauten, dass sie die ZUGFeRD-Ausgabe in ihre  Applikationen integriert hätten, noch vernimmt man andere Signale.

Derzeit scheinen sich die Bemühungen darum zu drehen sicher zu stellen, dass die auf dem Markt angebotenen Tools zum Erstellen von ZUGFeRD-Rechnungen auch tatsächlich ZUGFeRD-konforme XML-Dateien in die ZUGFeRD-PDF einbetten.  Eine nachvollziehbare Forderung. Nur wenn der Standard von Beginn an konsequent eingehalten wird, wird er Akzeptanz in Wirtschaft und Verwaltung finden.

Eine weitere Forderung zielt darauf ab zu gewährleisten, dass die XML-Daten dem optisch lesbaren Informationen auf der PDF, also dem Rechnungsabbild, entsprechen. Ebenfalls nachvollziehbar, da insbesondere große Unternehmen das betriebliche Prüfverfahren ohne visuelle Rechnungskontrolle organisieren wollen. Sie verarbeiten die XML und müssen sicher sein, dass auf der PDF nachvollziehbar ist, was die gebuchten Zahlen aussagen.

Einen  kleinen Lichtblick gibt es zu vermelden: Die Süddeutsche Zeitung hat angekündigt, dass sie künftig elektronisch fakturieren würde. Auf schriftliche Rückfrage, bzw. den Einwand, dass wir nur Rechnungen im ZUGFeRD-Standard akzeptieren würden, wurde bestätigt, dass genau das vorgesehen sein. Wir sind gespannt!

ZUGFeRD und GoBD im Fokus

Den Kunden umfassend Auskunft geben zu können über die gesetzlichen Regeln rund um DMS/ECM zählt zu unseren Aufgaben. Die Regeln richtig zu interpretieren und zu helfen, sie pragmatisch in die Praxis umzusetzen ist unser Anspruch. Diesem gerecht zu werden bleibt unser Ansporn.

Der elektronische Rechnungs-Austausch nach dem ZUGFeRD-Standard rückt immer stärker in den Fokus der Unternehmen. Dessen Nutzen spricht für sich.  Mit dem vor der amtlichen Veröffentlichung stehenden BMF-Schreiben zu den GoBD, (Ersatz für GoBS und GDPdU) gibt es jetzt auch klare Regeln dafür. Beide Themen liegen uns am Herzen.

Mit unserem Konzept für Standard eBilling haben wir 2009 bereits die Blaupause für ZUGFeRD geschaffen. Dieses unterscheidet sich nur in Details von Standard eBilling. Prinzip, Nutzen und Hintergrund sind uns deswegen vertraut.

Mit den formalen Regeln rund um das Archivieren von Dokumenten und Daten beschäftigen wir uns seit über 20 Jahren. Unser Statement zu den GDPdU aus dem Jahr 2002 verliert erst jetzt mit der Veröffentlichung der GoBD formal seine Gültigkeit. Einen fundierten Kommentar zu den GoBD stellen wir in Kürze in die Rubrik „Wissen/IDM-Recht – Compliance“ ein.

Für Ihre Fragen rund um diese beiden Themen sind wir bestens gerüstet.

Die GoBD sind veröffentlicht

Seit dem 14. November sind die neuen GoBD publiziert. Das BMF-Schreiben, dessen ausgeschriebene Bezeichnung schier unaussprechlich ist,  löst die GoBS von 1995 und die GDPdU aus dem Jahr 2001 ab und soll die Regeln an das digitale Zeitalter anpassen. Bezeichnenderweise verweist es im Schluss-Satz auf ein BMF-Schreiben von 1984, den sogenannten Mikrofilm-Erlass.

Das Dokument ist 38 Seiten lang.  Es enthält relativ wenig Neues. Die aus den GoBS bekannten Regeln wurden durch diverse Zitate von alten BFH-Urteilen und aus Bundes-Steuerblättern aufgebläht. Permanente Vor-, Rück- und externe Verweise machen die Lektüre anstrengend. Ohne parallel offenes Google-Fenster bleiben viele Passagen ohne Aussage.

Bemerkenswert ist die stärkere Gewichtung der Verfahrens-Dokumentation. Sie zieht sich wie ein roter Faden durch den Text. Das in den GoBS noch wichtige „Interne Kontroll-System“ IKS tritt dagegen in den Hintergrund.

Die Regeln zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen sind weitgehend gleich geblieben. Sie werden jetzt teils breiter ausformuliert.  Neu ist, dass nunmehr auch elektronische Dokumente einschließlich gescannter explizit in die Auswertbarkeit aufgenommen wurden. Diese wurde um die Begriffe „Volltextsuche“ und „Lesbarkeit am Bildschirm“ erweitert.

Unter der Rubrik „Auswertbarkeit“ finden sich hinter der Randziffer 125 eine Passage zur elektronischen Rechnungen im ZUGFeRD-Standard, bzw. zu deren Aufbewahrung und Auswertbarkeit.

Die im BMF-Schreiben vom 2.7.2012 geforderte bildliche Lesbarkeit von elektronischen Dokumenten findet sich in den GoBD nirgends. Der Konflikt mit den Steuerprüfern scheint programmiert.

Ob die GoBD bei den Steuerpflichtigen mehr Aufmerksamkeit finden werden als bisher die GoBS darf bezweifelt werden.

ZUGFeRD – Das Handicap ist beseitigt

Seit dem 14. November ist das BMF-Schreiben zu den GoBD, der Ablösung von GoBS und GDPdU, in der Öffentlichkeit.

Neben der Randziffer 125 der GoBD findet sich entgegen der anfänglichen Befürchtung lediglich eine einleuchtende Bestimmung zur Aufbewahrung und Auswertbarkeit von elektronischen Rechnungen im ZUGFeRD-Standard. In Kürze:

ZUGFeRD-Rechnungen müssen als PDF/A archiviert werden. Das Umwandeln z.B. in TIFF oder JPG ist nicht erlaubt, da sonst der in die PDF eingebettete XML-Datensatz verloren gehen und nicht mehr maschinell auswertbar sein würde.

Die maschinelle Auswertbarkeit umfasst jetzt die „mathematisch-technische Auswertung“ die Volltextsuche und die Betrachtung am Bildschirm.

Für kleinere Anbieter von ERP- oder Fakturaprogrammen wichtig zu wissen: Die Finanzverwaltung stellt keine Anforderung an den Umfang der als XML in die PDF eingebetteten Daten. In den meisten Fällen wird es ausreichen, wenn die nach § 14 UStG geforderten Informationen, evtl. ergänzt um (von der Regel abweichende) Zahlungskonditionen und Bankverbindungen nach ZUGFeRD-Standard in die XML eingebettet werden.

BMF ändert den Anwendungserlass zur AO

Von den aktuellen Änderungen des „Anwendungserlass zur AO (AEAO)“, veröffentlicht mit BMF-Schreiben Nr.  2014/0564098 vom 1. August 2014, ist im Zusammenhang mit Office 2.0 insbesondere der neue § 87a „Elektronische Kommunikation“ auf den Seiten 2 und 3 von Belang.

Unternehmen, die im Schriftverkehr mit der Finanzbehörde ihre E-Mail-Adresse angegeben oder sich per E-Mail an die Finanz-behörde gewandt haben, wird unterstellt, dass sie zur Entgegennahme elektronischer Dokumente bereit sind. Sie müssen sich den Eingang eines elektronischen Dokuments zurechnen lassen, sobald es in einer für den Empfänger bearbeitbaren Weise in seinem System eingegangen ist.

Lesen Sie den Wortlaut im Original im BMF-Schreiben zur Aenderung-Anwendungserlass-AO_2014-08-01.

 

BMF fördert die Umstellung auf digitale Verfahren

In seinem aktuell veröffentlichen Bericht über die Untersuchungsergebnisse des Projekts „Elektronische Archivierung von Unternehmensdokumenten stärken“ zeigt das BMF auf, welche Maßnahmen zur digitalen Abwicklung von Geschäftsvorfällen von der Wirtschaft gewünscht werden und wo derzeit noch Hindernisse existieren.  Den Link zu dem Bericht finden Sie unter dem Link in diesem Absatz. Die Untersuchungsergebnisse selbst können Sie unter diesem Link aufrufen: bmf-projekt-elektronische-archivierung-von-unternehmensdokumenten-staerken.

Guter Service ist rar

19.8.2014 Guter Service ist rar

Eigentlich sollte das Portal zur Service-Bewertung längst online und voll funktionsfähig sein. Online ist es, aber voll funktionsfähig leider nicht. Besucher können zwar schon Service bewerten, Service-Anbieter zu Bewertungen Stellung nehmen und alle am Forum teilnehmen, aber für Service-Sponsoren ist noch kein Platz. Genauer gesagt: Platz ist schon, nur können wir ihn weder anbieten noch nützen, da die benötigten Funktionen fehlen. Und die Programmierer von DMK E-Business rühren sich nicht von der Stelle.

UnITeK initiiert Portal zum Bewerten von Service

10.6.2014 UnITeK initiiert Portal zum Bewerten von Service

Guter Service ist nicht selbstverständlich in Deutschland. Das Schlagwort Service-Wüste kursiert. Meist zu Unrecht, doch Service-Brachen gibt es genug.

Mit dem neutralen Portal zur Service-Bewertung auf www.service-oasen.com unternehmen wir einen Schritt, um die Situation zu verbessern. Die Seite befindet sich aktuell noch im Beta-Stadium. Zum Beginn der zweiten Jahreshälfte wird sie fertig sein. Betrieben wir das Portal von der UnITeK Service-Promotion GmbH, einer 100%igen Tochter der UnITeK GmbH.

GoBD kommen vermutlich im Herbst

13.8.2014 – GoBS- und GDPdU-Nachfolger befindet sich in der Aufbereitungsphase

Es hat nun doch länger gedauert. Die Verbände haben sich viel Arbeit gemacht. Heraus kommt – dem Vernehmen nach – nichts. Zumindest nichts, was den enormen Aufwand rechtfertigen könnte. Während die GoBS für Unternehmen eine Reihe praktischer Hinweise enthielten präsentieren sich die GoBD als ein Sammelsurium von Gesetzes-Gemeinplätzen und Verweisen auf zum Teil uralte BGH-Urteile. Die GoBS wurden von den Steuerzahlern vielfach ignoriert. Bei den GoBD lohnt sich vermutlich nicht einmal das.