Von den aktuellen Änderungen des „Anwendungserlass zur AO (AEAO)“, veröffentlicht mit BMF-Schreiben Nr. 2014/0564098 vom 1. August 2014, ist im Zusammenhang mit Office 2.0 insbesondere der neue § 87a „Elektronische Kommunikation“ auf den Seiten 2 und 3 von Belang.
Unternehmen, die im Schriftverkehr mit der Finanzbehörde ihre E-Mail-Adresse angegeben oder sich per E-Mail an die Finanz-behörde gewandt haben, wird unterstellt, dass sie zur Entgegennahme elektronischer Dokumente bereit sind. Sie müssen sich den Eingang eines elektronischen Dokuments zurechnen lassen, sobald es in einer für den Empfänger bearbeitbaren Weise in seinem System eingegangen ist.
Lesen Sie den Wortlaut im Original im BMF-Schreiben zur Aenderung-Anwendungserlass-AO_2014-08-01.