ZUGFeRD und GoBD im Fokus

Den Kunden umfassend Auskunft geben zu können über die gesetzlichen Regeln rund um DMS/ECM zählt zu unseren Aufgaben. Die Regeln richtig zu interpretieren und zu helfen, sie pragmatisch in die Praxis umzusetzen ist unser Anspruch. Diesem gerecht zu werden bleibt unser Ansporn.

Der elektronische Rechnungs-Austausch nach dem ZUGFeRD-Standard rückt immer stärker in den Fokus der Unternehmen. Dessen Nutzen spricht für sich.  Mit dem vor der amtlichen Veröffentlichung stehenden BMF-Schreiben zu den GoBD, (Ersatz für GoBS und GDPdU) gibt es jetzt auch klare Regeln dafür. Beide Themen liegen uns am Herzen.

Mit unserem Konzept für Standard eBilling haben wir 2009 bereits die Blaupause für ZUGFeRD geschaffen. Dieses unterscheidet sich nur in Details von Standard eBilling. Prinzip, Nutzen und Hintergrund sind uns deswegen vertraut.

Mit den formalen Regeln rund um das Archivieren von Dokumenten und Daten beschäftigen wir uns seit über 20 Jahren. Unser Statement zu den GDPdU aus dem Jahr 2002 verliert erst jetzt mit der Veröffentlichung der GoBD formal seine Gültigkeit. Einen fundierten Kommentar zu den GoBD stellen wir in Kürze in die Rubrik „Wissen/IDM-Recht – Compliance“ ein.

Für Ihre Fragen rund um diese beiden Themen sind wir bestens gerüstet.

Die GoBD sind veröffentlicht

Seit dem 14. November sind die neuen GoBD publiziert. Das BMF-Schreiben, dessen ausgeschriebene Bezeichnung schier unaussprechlich ist,  löst die GoBS von 1995 und die GDPdU aus dem Jahr 2001 ab und soll die Regeln an das digitale Zeitalter anpassen. Bezeichnenderweise verweist es im Schluss-Satz auf ein BMF-Schreiben von 1984, den sogenannten Mikrofilm-Erlass.

Das Dokument ist 38 Seiten lang.  Es enthält relativ wenig Neues. Die aus den GoBS bekannten Regeln wurden durch diverse Zitate von alten BFH-Urteilen und aus Bundes-Steuerblättern aufgebläht. Permanente Vor-, Rück- und externe Verweise machen die Lektüre anstrengend. Ohne parallel offenes Google-Fenster bleiben viele Passagen ohne Aussage.

Bemerkenswert ist die stärkere Gewichtung der Verfahrens-Dokumentation. Sie zieht sich wie ein roter Faden durch den Text. Das in den GoBS noch wichtige „Interne Kontroll-System“ IKS tritt dagegen in den Hintergrund.

Die Regeln zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen sind weitgehend gleich geblieben. Sie werden jetzt teils breiter ausformuliert.  Neu ist, dass nunmehr auch elektronische Dokumente einschließlich gescannter explizit in die Auswertbarkeit aufgenommen wurden. Diese wurde um die Begriffe „Volltextsuche“ und „Lesbarkeit am Bildschirm“ erweitert.

Unter der Rubrik „Auswertbarkeit“ finden sich hinter der Randziffer 125 eine Passage zur elektronischen Rechnungen im ZUGFeRD-Standard, bzw. zu deren Aufbewahrung und Auswertbarkeit.

Die im BMF-Schreiben vom 2.7.2012 geforderte bildliche Lesbarkeit von elektronischen Dokumenten findet sich in den GoBD nirgends. Der Konflikt mit den Steuerprüfern scheint programmiert.

Ob die GoBD bei den Steuerpflichtigen mehr Aufmerksamkeit finden werden als bisher die GoBS darf bezweifelt werden.

ZUGFeRD – Das Handicap ist beseitigt

Seit dem 14. November ist das BMF-Schreiben zu den GoBD, der Ablösung von GoBS und GDPdU, in der Öffentlichkeit.

Neben der Randziffer 125 der GoBD findet sich entgegen der anfänglichen Befürchtung lediglich eine einleuchtende Bestimmung zur Aufbewahrung und Auswertbarkeit von elektronischen Rechnungen im ZUGFeRD-Standard. In Kürze:

ZUGFeRD-Rechnungen müssen als PDF/A archiviert werden. Das Umwandeln z.B. in TIFF oder JPG ist nicht erlaubt, da sonst der in die PDF eingebettete XML-Datensatz verloren gehen und nicht mehr maschinell auswertbar sein würde.

Die maschinelle Auswertbarkeit umfasst jetzt die „mathematisch-technische Auswertung“ die Volltextsuche und die Betrachtung am Bildschirm.

Für kleinere Anbieter von ERP- oder Fakturaprogrammen wichtig zu wissen: Die Finanzverwaltung stellt keine Anforderung an den Umfang der als XML in die PDF eingebetteten Daten. In den meisten Fällen wird es ausreichen, wenn die nach § 14 UStG geforderten Informationen, evtl. ergänzt um (von der Regel abweichende) Zahlungskonditionen und Bankverbindungen nach ZUGFeRD-Standard in die XML eingebettet werden.